Ein kantonales oder regionales Validierungsorgan entscheidet, welche Bereiche des Qualifikationsprofils erfüllt sind. Ist die nötige berufliche Handlungskompetenz in einem Bereich vorhanden, muss der Kandidat oder die Kandidatin dafür keine weiteren Nachweise oder Prüfungen mehr erbringen (= Teilzertifizierung). Das Resultat wird in einer Lernleistungsbestätigung festgehalten. Gleichzeitig wird angegeben, welche Kompetenzen noch fehlen und wie sie erworben werden können.
Die Kandidierenden sollten die fehlende berufliche Handlungskompetenz grundsätzlich in strukturierten Kursen mit Prüfungen oder durch weitere berufspraktische Erfahrungen erwerben. Dies hat innerhalb von fünf Jahren zu geschehen.
Die Richtlinien der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz für die Kantone schlagen folgende Zusammensetzung des Validierungsorgans für Bildungsleistungen vor:
- Vertreter/in der kantonalen Behörde (Präsidium)
- Vertreter/in der Organisation der Arbeitswelt (OdA) des betreffenden Berufes
- Expertinnen/Experten
- Vertreter/in der Bildungsinstitutionen
Zuständig sind:
Validierungsorgan: Entscheid über die anzurechnenden Handlungskompetenzbereiche
Kantone: Die Prüfungsbehörde teilt den Anrechnungsentscheid und die Frist für die Einreichung weiterer Nachweise mit.
Kantone und OdA: Aufbau von Angeboten zur ergänzenden Bildung